ALTERnatives Wohnen Erftstadt e.V.
Satzung

Satzung

Satzung

SATZUNG DES VEREINS ALTERnatives WOHNEN ERFTSTADT E.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen “ALTERnatives Wohnen Erftstadt e.V.“.
Er hat den Sitz in Erftstadt.

Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Brühl eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Alten- und Behindertenhilfe und die Unterstützung hilfs- und pflegebedürftiger Personen. Der Verein leistet integrative, generationenübergreifende Gemeinwesenarbeit durch Entwicklung besonderer Wohnformen im Alter sowie durch Förderung bestehender und entstehender Selbsthilfegruppen.

Die genannten Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

Initiierung, Unterstützung und Beratung von Bewohnern, Hausgemeinschaften und anderen Wohnformen zum Zwecke der Gemeinschaftsförderung älterer Menschen sowie hilfs- und pflegebedürftiger Personen.

Hilfe bei der Beschaffung von Wohnraum vor allem in Hausgemeinschaften und anderen gemeinschaftsorientierten Wohnformen für ältere Menschen,

Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschafts- und Beratungseinrichtungen als Bildungs- und Begegnungsstätten für ältere Menschen.

Soweit der Verein seine Zwecke nicht selbst verwirklicht, kann
er seine Mittel ganz oder teilweise anderen gemeinnützigen
Körperschaften entsprechend zweckgebunden überlassen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2 ).

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahresmöglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monatnach Mitteilung des Ausschlusses (Posteingang) die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung (§ 8). Zur Festlegung der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der
Mitgliedsversammlung anwesenden und vertretenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und bis zu fünf Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie auf Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fern-mündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB ( Verbot des Selbstkontrahierens ) befreit.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zweiWochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen,

f) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5),

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

Jedes anwesende Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist mit schriftlich erteilter Vollmacht auf ein anwesendes Mitglied übertragbar. Letzteres kann nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel – Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der
Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts- , Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen
müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 – Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Erftstadt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Erftstadt, den 28. März 2006